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   VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309   

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VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309 (https://dejure.org/2024,3591)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309 (https://dejure.org/2024,3591)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - 19 ZB 23.2309 (https://dejure.org/2024,3591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
    Grundsätzliche Bedeutung, Darlegung, Ausweisung, Gefahrenprognose

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung, Darlegung, Ausweisung, Gefahrenprognose

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309
    Insoweit ist durch ständige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung in der (letzten) Tatsacheninstanz ist (BVerwG, U.v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - juris Rn. 12 ff.).

    Hinzu kommt - worauf der Beklagte zu Recht hinweist -, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. tatsächliche Entwicklungen nach dem Wirksamwerden der Ausweisungsverfügung (mit ihrer Bekanntgabe) bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind (BVerwG, U.v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - juris Rn. 12 ff.).

  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844

    Ausweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309
    Bei der von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eigenständig zu treffenden Prognose zur Wiederholungsgefahr sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (st.Rspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O.; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).

  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr., BVerwG, B.v. 9.4.2014 - 2 B 107.13 - juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 - juris Rn. 64).
  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309
    Des Weiteren ist in der ständigen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O.; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).
  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 3007/07

    Verletzung des Justizgewährungsanspruchs im Zivilprozess durch unterlassene

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309
    Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 - 1 BvR 3007/07 - juris Rn. 21; Roth in Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 55 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr., BVerwG, B.v. 9.4.2014 - 2 B 107.13 - juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 - juris Rn. 64).
  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ausweisung eines straffälligen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309
    Des Weiteren ist in der ständigen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 13.10.2017 - 10 ZB 17.1469

    Ausweisung wegen schwerer Straftaten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309
    So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass etwa ein Wohlverhalten in der Haft noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 19 ZB 21.2053 - juris Rn. 19; B.v. 13.10.2017 - 10 ZB 17.1469 - juris Rn. 12; B.v. 19.5.2015 - 10 ZB 15.331 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.05.2017 - 19 CS 16.2466

    Bedeutung der Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe für die Gefahrenprognose

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 19 ZB 23.2309
    In seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 (19 CS 16.2466 - juris, insbesondere Rn. 8 ff.; KommunalPraxis BY 2017, 275 - Leitsatz, NVwZ 2017, 1637/1638 - Leitsatz - und ZAR 2017, 339 - Leitsatz) hat sich der Senat detailliert mit der Unterschiedlichkeit der Prognosen bei Strafrestaussetzungen und Ausweisungsentscheidungen befasst.
  • VGH Bayern, 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

  • VGH Bayern, 14.02.2019 - 10 ZB 18.1967

    Vorliegen des Ausweisungsinteresses wegen eines nicht geringfügigen Verstoßes

  • VGH Bayern, 12.04.2019 - 10 ZB 19.275

    Keine Privilegierung für in die Bundesrepublik Deutschland weitergewanderte

  • VGH Bayern, 08.02.2019 - 10 ZB 18.1768

    Anforderung an die Gefahrenprognose bei einem unter Führungsaufsicht gestellten

  • VGH Bayern, 21.09.2022 - 15 ZB 22.1621

    Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung

  • VGH Bayern, 10.01.2022 - 19 ZB 21.2053

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen sofort vollziehbare Ausweisung

  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 10 ZB 15.331

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten wegen versuchten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2024 - 10 A 688/22

    Hauptantrag zum Bau eines Wohn- und Geschäftshauses abgewiesen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 1 A 1628/19 -, juris Rn. 34; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 19 ZB 23.2309 -, juris Rn. 8, OVG M.-V., Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 1 LZ 413/21 OVG -, juris Rn. 24, Schl.-H. OVG , Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 5 LA 76/21 -, juris Rn. 8, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 3. Juni 2020 - 7 A 10214/20 -, juris Rn. 22; für das Revisionsverfahren BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 -, juris Rn. 8, m. w. N.
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